§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 90
Nach Gewicht
- BFH, 20.11.2025 – V R 27/23(Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der AbgabenordnungAO) aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
- FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2023 – 3 K 475/16
- FG Köln, 08.12.2025 – 10 K 760/22
- FG Münster, 25.10.2023 – 13 K 2542/20 K,F
- FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2020 – 3 V 185/20Zitiert von 4
- BFH, 25.04.2001 – I R 22/00Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.12.2025 – V R 11/24Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung
- BFH, 20.11.2025 – V R 10/24Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige VermögensbindungZitiert von 1
- BFH, 20.11.2025 – V R 23/23 · Zur formellen Satzungsmäßigkeit
90 Entscheidungen zu § 61 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/61#abs-1 (1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Absatz 1 Nummer 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/61#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/61#abs-3 (3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Absatz 1 Nummer 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind.